Wir werden immer wieder gefragt, ob die mit mediDOK eForms unterzeichneten Dokumenten „rechtssicher“ sind oder ob es sich um eine „rechtssichere“ Unterschrift handelt. Daher möchten wir mit folgendem Beitrag auf die relevanten Aspekte bei der Beantwortung dieser Frage hinweisen.
Was bedeutet überhaupt „rechtssicher“?
Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass wir den Begriff „rechtssicher“ nicht weiter in diesem Beitrag verwenden, da der Begriff zu unbestimmt ist. Wir werden eher auf die konkreten Fragestellungen eingehen, die dahinter stecken, also im Wesentlichen ob es sich um eine gültige bzw. rechtsgültige Unterschrift handelt, ob die digitale Unterschrift überhaupt „erlaubt ist“.
EU-Verordnung als Rechtsgrundlage
Den rechtliche Rahmen liefert die EU Verordnung EU 910/2014 (eIDAS Verordnung). Es gibt gemäß dieser eIDAS-Verordnung drei Formen / Stufen der elektronischen Signatur:
die einfache elektronische Signatur,die fortgeschrittene elektronische Signatur unddie qualifizierte elektronische Signatur.
Welche Form bzw. Stufe der elektronischen Signatur ist nun rechtsgültig? Die Antwort ist recht einfach: alle drei Stufen sind rechtsgültig! Durch die eIDAS-Verordnung ist gewährleistet, dass elektronische Signaturen in jeder Form vor EU-Gerichten als Beweis zugelassen sind. Elektronisch signierten Dokumenten darf also nicht die rechtliche Wirksamkeit abgesprochen werden, nur weil sie in elektronischer Form vorliegen. (siehe EU 910/2014, Art. 25 (1))
Welche Stufe gilt für mediDOK eForms?
Mit mediDOK eForms wird eine handgeschriebene elektronische Signatur mit biometrischen Eigenschaften des Unterzeichners erstellt. Es handelt sich hierbei um eine fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß Art. 26 der EU Verordnung EU 910/2014. Wesentliche Fakturen hierfür sind: