Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren zwischen der Stuttgarter Firma Skinport und Google Irland eine einstweilige Verfügung erlassen und nach einer mündlichen Verhandlung nun auch bestätigt. Der Online-Marktplatz für sogenannte Skins für Counter Strike 2 ist damit nicht nur in erster Instanz erfolgreich gegen unzulässige Phishing-Werbeanzeigen über Google Ads vorgegangen. Vielmehr hat die zuständige Zivilkammer auch entschieden, dass Google in solchen Fällen als Störer nach dem Digital Services Act (DSA) haftet: Der Betreiber des Werbedienstes muss demnach verhindern, dass Betrüger "kerngleiche" – also ähnlich gestrickte – Anzeigen über ihn schalten können.
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Mit der im deutschen Recht verankerten Störerhaftung lassen sich Dritte, die zur Verletzung eines geschützten Gutes nur beitragen, zur Verantwortung ziehen. Nach Artikel 8 DSA wird Anbietern von Vermittlungsdiensten – wie in diesem Fall Google – keine allgemeine Pflicht auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Der EU-Gesetzgeber hat damit im Kern die Haftungsfreistellung aus der E-Commerce-Richtlinie übernommen, die sich hierzulande im Telemediengesetz (TMG) niederschlug. Ob die Störerhaftung mit den DSA-Vorgaben vereinbar ist, bereitet Juristen bislang Kopfschmerzen.
Google brachte vor dem Landgericht vor: Man habe keine "haftungsbegründende Kenntnis". Der Konzern hat nach Darstellung seiner Anwälte von der umstrittenen Textanzeige vom 8.6. 2023 erstmals mit der Zustellung des ersten gerichtlichen Beschlusses vom 20.6. 2023 erfahren. Die Reklame und der Werbetreibende seien sodann gesperrt worden, damit dieser keine vergleichbaren Phishing-Anzeigen mehr schalten könne. Die Voraussetzungen einer Haftung als Betreiber eines Hosting-Dienstes nach Artikel 6 DSA seien aber nicht erfüllt. Auch bestehe keine Pflicht, vorbeugend gegen einschlägige künftige Rechtsverletzungen vorzugehen.
"Der Widerspruch ist unbegründet", erklärt die Zivilkammer dagegen in ihrem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15. Januar (Az.: 2a O 112/23). Google hafte zwar nicht als Täter oder Teilnehmer, aber als Störer. Denn: "Die Störerhaftung steht in Einklang mit den Vorgaben" des nunmehr geltenden Artikel 6 DSA für Vermittlungsdienstleister. Auch damit bleibe die Option bestehen, "dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern".
